Veranstalterhaftpflicht

6.09.2019

Sei es eine Geburtstagsfeier mit zahlreichen Gästen, ein Abiball oder eine Hochzeit, bei jeglicher Art von größerem Event empfiehlt es sich auch für private Veranstalter, sich abzusichern. Denn „[W]er vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines andern widerrechtlich verletzt,“ ist laut §823 des BGBs „dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“ Dies bezieht sich ebenfalls auf Veranstaltungen.

Für einen Veranstalter mittelgroßer bis großer Events ist es wichtig zu wissen, dass dieser nicht nur für Schäden, die sie persönlich anderen Personen, beispielsweise einem Anwohner, zufügen, sondern auch für die Schäden, die durch Ihre Angestellten/Helfer/Mitwirkenden hervorgehen.

Eine Rund-um-die-Uhr Überwachung der Mitwirkenden und Helfer kann vor allem bei größeren Events unrealistisch sein. Um dennoch bei einem Schaden, keine finanziellen Folgen fürchten möchte, kann sich durch eine Veranstalterhaftpflicht absichern.

 

Was ist versichert?

Grundsätzlich alle Sach-, Personen-, und Vermögensschäden, die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person einem Dritten fahrlässig zugefügt hat. Die Veranstalterhaftpflichtversicherung prüft zunächst, ob die Schadenersatzansprüche berechtigt sind. Sind diese nicht gerechtfertigt, wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Sämtliche Kosten, bis hin zu einem eventuell entstehenden Rechtsstreit, werden dann von der Haftpflichtversicherung getragen. Besteht die Forderung des Geschädigten zu Recht, leistet die Haftpflichtversicherung im Rahmen der vorliegenden Bedingungen.

Mitversichert sind insbesondere:

  • Aus dem Auf- und Abbau von zur Veranstaltung erforderlichen Einrichtungen, Technik und dergleichen
  • Aus Verkehrssicherungspflichten im Hinblick auf die Veranstaltung
  • Aus Bewachung und Sicherung der Veranstaltung
  • Aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Aufgaben/ Arbeiten im Interesse des Veranstalters
  • Aus dem Besitz oder der Verwendung von Hebezeugen, z.B. Kräne, Feldbahnen zur Beförderung von Sachen
  • Aus Werbeveranstaltungen, dem Vorhandensein von Werbeeinrichtungen (Leuchtröhren, Werbetafeln, etc.)

 

Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen von Vereinen oder Unternehmen (z.B. jährliche Vereinsfeste) empfiehlt sich als feste Leistungserweiterung die Veranstaltungshaftpflicht in die Vereins- oder Betriebshaftpflicht mitaufzunehmen.

 

Schadensbeispiele aus der Praxis

 

Schadenbeispiel 1 – Ausschank

Einer der Helfer, der in der Bar fürs Spülen von Gläsern eingesetzt ist, bemerkt nicht, dass eine kleine Scherbe vom Glasrand abbricht. Diese klebt durch die Restfeuchtigkeit noch im Glas, als es erneut beim Ausschank eingesetzt wird. Der Besucher trinkt die Scherbe mit, die letztlich mehrere kleine Perforationen in seinem Darm verursacht. Er muss sich in ärztliche Behandlung begeben und fordert ein Schmerzensgeld von Ihnen.

 

Schadenbeispiel 2 – Gemietetes Festzelt

Die Bühnenlichttraverse wird von Ihren Helfern so weit hochgekurbelt, dass sich die Scheinwerfer zu dicht unter der Dachplane des angemieteten Festzeltes befinden. Durch die starke Hitzeabstrahlung beginnt die Plane im Lauf des Abends zu schmoren und es entstehen über die komplette Breite mehrere Löcher. Man kann von Glück sprechen, dass das Zelt nicht Feuer fing. Die Reparatur des Zeltes wird Ihnen mit 4.000 Euro in Rechnung gestellt.

 

Schadenbeispiel 3 – Zu tief ins Glas geschaut

Sollte ein Gast zu tief ins Glas geschaut haben, vorbildlich das Auto stehen lassen, mit der Bahn nach Hause fahren und dabei dann durch das Ruckeln der Fahrt seinen Magen auf die Hose des Sitznachbarn oder auf den Stoffsitz der Bahn entleeren, trudelt doch schnell eine Rechnung für die Reinigung ein. Ein Glück, dass die Haftpflicht hierbei Abhilfe schafft und die Reinigungskosten abdeckt.

DAS SOLLTEN SIE WISSEN

Welche Schäden und Risiken sind nicht versicherbar?

  • Vorsatz
  • Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges verursacht werden
  • Geldstrafen oder Bußgelder
  • Wissentliches Abweisen von Gesetzen, Verordnungen und Vorschriften
  • Schäden durch Besucher
  • Mietschäden
  • Schäden versicherter Personen untereinander

Je nach Bedingungen Ihres Vertrages können jedoch gewisse Punkte miteingeschlossen sein, bzw. einige der hier genannten Schäden nicht durch Ihre Veranstalter-HV gedeckt werden.

 

 

Empfehlenswerte zusätzliche Versicherungen

Kurzfristige Unfallversicherung für Helfer

Niemand kann eine Veranstaltung völlig allein ausrichten. Technik, Ausschank, Verköstigung… – es gibt einfach zu viele Bereiche, die gleichzeitig und über längeren Zeitraum funktionieren müssen. Ihre Helfer sind hierbei immer in einer Ausnahmesituation und damit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt, die ihnen daheim erspart geblieben wäre. Sei es ein Unwetter, ein Aufbaufehler oder ein unbekannter angetrunkener Gast – schnell ist etwas passiert. Sorgen Sie dafür, dass Ihre Helfer bei einem Unfall gut versorgt sind.

Kurzfristige Elektronikversicherung für Veranstaltungstechnik

Viele Veranstaltungen sind ohne einen gewissen technischen Aufwand kaum mehr darstellbar. Schnell kommt Bühnentechnik zum Einsatz, die vom Wert in einen sechsstelligen Bereich tendiert. Dem Verleiher gegenüber sind Sie verpflichtet, Schäden an der gemieteten Technik zu erstatten. Es genügt, dass ein Bühnenlaser oder ein Mischpult nur unzureichend gegen Witterung geschützt sind. Schnell kommen da hohe Schadenersatzforderungen zusammen. Eine kurzfristige Elektronikversicherung bietet für die Dauer Ihrer Veranstaltung einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz. Hier sollten Sie kein Risiko eingehen.

Ausfallversicherung

Als Veranstalter gehen Sie immer ein finanzielles Risiko ein. Schlimm genug, wenn Ihr Event nicht den Zulauf findet, den Sie sich erhofften – noch schlimmer, wenn es abgesagt oder abgebrochen werden muss. Die Gründe hierfür können ungünstige Witterung (Open Air) sein oder eine kurzfristige Absage des Künstlers wegen Krankheit oder Unfall. In der Regel bleiben Sie in einem solchen Fall auf Ihren Kosten sitzen. Der Vermieter der Location fordert genauso sein Geld, wie die gebuchten Sicherheitsleute. Mit einer Ausfalldeckung können Sie sich gegen die finanziellen Folgen absichern, wenn Ihre Veranstaltung ins Wasser fällt.

 

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