Krankentagegeld darf nicht wegen geringeren Einkommens gekürzt werden

Private Krankenversicherungen dürfen das an ihre Versicherten gezahlte Krankentagegeld nicht mit der Begründung reduzieren, dass das Versicherteneinkommen niedriger liegt als bei Vertragsschluss. Diese Praxis war lange Jahre üblich, auch wenn der Versicherte entsprechend höhere Prämien für sein Krankentagegeld geleistet hatte. 2016 schließlich verbot der Bundesgerichtshof derartige Klauseln.

Offenbar finden sie sich jedoch bis heute in manchen Verträgen. Sieben private Krankenversicherer wurden deshalb kürzlich vom Bund der Versicherten (BdV) abgemahnt, der allerdings keine konkreten Unternehmen benannte. Die Reaktion auf die Abmahnungen bezeichnet der BdV als „nicht akzeptabel“. Während manche Versicherer gar nicht reagierten, hätten andere zwar Unterlassungserklärungen abgegeben, diese aber zu ihren Gunsten formuliert. Daher prüfe der BdV nun weitere rechtliche Schritte. Privatversicherte, deren Krankentagegeld mit der oben genannten Begründung gekürzt werden soll, müssen dies jedenfalls grundsätzlich nicht hinnehmen.

KONTAKT

Wir rufen Sie gerne zurück

Sie haben Fragen? Gerne stehen wir Ihnen persönlich Rede und Antwort.

(Pflichtangabe)“ zeigt erforderliche Felder an

Ohne Titel(Pflichtangabe)
Hidden
Mit dem Absenden stimmen Sie der Verarbeitung Ihrer Daten sowie der Kontaktaufnahme per E-Mail, Post oder Telefon zu. » Datenschutzhinweise
(*) = benötigte Angaben (Pflichtfelder)
Dieses Feld dient zur Validierung und sollte nicht verändert werden.

Kontakt

08171 / 63 99 99 4

service@vermas-gmbh.de

Adresse

Neuer Pl. 14, 82538 Geretsried, Germany

Socials