Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Strassenverkehr? Stimmt das wirklich?

Um was geht es genau?

Am 20.11.2018 war die Pressemeldung des Sozialgerichtes Frankfurt in vielen namhaften Medien wie z.B. FAZ oder auf Portalen wie T-online zu lesen:

Kein Unfallversicherungsschutz bei Handynutzung im Straßenverkehr. Kann das sein?

Unser Experte für biometrische Absicherungen (Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherungen usw.) Panos Kalantzis hat sich dem Thema angenommen.

Für die, die keine Zeit haben, den Artikel bis zu Ende zu lesen:

ja, es besteht kein Versicherungsschutz, wenn es um die gesetzliche Unfallversicherung geht.

Zumindest hat das Sozialgericht Frankfurt so entschieden.

Bei einer privaten Unfallversicherung dagegen besteht sehr wohl Versicherungsschutz.

Der Fall

Eine Arbeitnehmerin geht von der Arbeit nach Hause, sie überquert einen unbeschrankten Bahnübergang. Dabei telefoniert sie ganz konzentriert, übersieht die Bahn und wird von derselben erfasst und schwer verletzt.

Berufsgenossenschaft und Sozialgericht Frankfurt entschieden, dass dieser Unfall kein Arbeitsunfall ist. Der Grund:

die „Wahrnehmungsfähigkeit der Frau ist durch das Telefonieren deutlich eingeschränkt gewesen“

Die Lücken der gesetzlichen Unfallversicherung

Bist Du Arbeitnehmer, Azubi, im Praktikum oder Minijob, genießt Du Versicherungsschutz, und zwar ohne, dass Du dafür etwas zahlen mußt – den Beitrag dafür zahlt Dein Arbeitgeber.

Versichert sind Unfälle während der Arbeit oder auf dem direkten Weg hin und zurück. Oft sind auch Umwege versichert, aber nur wenn es nötig ist, z.B. um das Kind während der Arbeitszeit unterzubringen oder zu einer Fahrgemeinschaft hinzukommen. Berufskrankheiten sind ebenfalls versichert, wenn sie vom Gesetzgeber als solche definiert sind.

Auch Kinder, Schüler und Studenten sind abgesichert, wenn sie eine Betreuungseinrichtung (z.B. Kita, Kindergarten), Schule oder Universität besuchen. Auch hier müssen die Eltern keinen Beitrag zahlen.

Ehrenamtler, Hilfeleistende, Blut- oder Organspender und andere Personenkreise genießen (aus sozialstaatlichen Gründen) ebenfalls Versicherungsschutz.

Dieser Versicherungsschutz ist allerdings lückenhaft. Es ist nämlich nicht nur so, dass die gesamte Freizeit außen vor bleibt, oder dass Hausfrauen und Rentner nicht versichert sind. Vielmehr ist es so, dass ein Arbeits- oder Wegeunfall nicht zwingend als solcher anerkannt wird. Oft scheitert es an Details rund um die Unfallumstände. Der Fall mit dem Handy ist nicht der einzige!

Fall 2: auf dem Weg zur Arbeit am besten nichts Privates erledigen

Ein Arbeitnehmer braucht normalerweise 25 Minuten mit seinem Roller zur Arbeit, fährt aber früher los, um die Wäsche zur Wäscherei abzuliefern. Wohlgemerkt: die Wäscherei liegt auf dem direkten Weg zur Arbeit, kein Umweg! Noch bevor er die Wäscherei erreicht, erleidet er einen schweren Verkehrsunfall.

Berufsgenossenschaft, Sozialgericht Freiburg und Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass dieser Unfall kein Arbeitsunfall ist. Der Grund:

„das frühe Losfahren hatte ausschließlich private Gründe. Ohne die Absicht, an diesem Tag zur Wäscherei zu fahren, wäre er nicht früher losgefahren“

Fall 3: von wegen, Vorsicht sei besser als Nachsicht

Der Arbeitnehmer wollte mit seinem Auto in die Arbeit fahren, Auto steht noch im Innenhof. Am Vorabend hatte er im Radio eine Warnung des Deutschen Wetterdienstes gehört: Vorsicht, morgen kann zum Glatteis kommen. Also, legt er seine Arbeitstasche ins Auto und geht als pflichtbewusster Fahrer erst zu Fuß aus dem Innenhof, um die Straße zu überprüfen. Als er zurück zu seinem Auto kehrt, um auf nichtglatter Straße in die Arbeit zu fahren, knickt er in der Regenrinne am Bordstein um, fällt unglücklich auf seinen Arm und erleidet mehrere Unterarmfrakturen.

Ich erspare Dir die Vorinstanzen: das Bundessozialgericht hat entschieden, dass (auch) dieser Unfall kein Arbeitsunfall ist. Der Grund:

„das Zurücklegen des Weges von der Straße zu seinem Pkw stand in keinem sachlichen Zusammenhang zu seiner versicherten Tätigkeit“

Und die Moral von der Geschichte?

Sichere Dein ganzes Leben mit einer privaten Unfallversicherung ab. Dort besteht nämlich Versicherungsschutz weltweit und rund um die Uhr.

Da spielt es keine Rolle, ob man mit dem Handy telefoniert und dadurch abgelenkt wird (es sei denn, man nutzt das Handy in diesem Moment, um eine Straftat zu begehen).

Ebenfalls unwichtig ist, wann genau man die Wäsche abliefert oder die Straße auf Glatteis überprüft. Man ist einfach versichert.

Ohne „ABER“ ist kein Satz vollständig

Das stimmt zwar nicht immer, aber hier schon. Damit ist Folgendes gemeint: auch eine private Unfallversicherung hat Einschränkungen. Hier nur zwei Beispiele:

  • Nur wenige Anbieter versichern die sog. Eigenbewegungen (was das ist, kannst Du hier nachlesen)
  • Nur wenige Anbieter versichern Bewusstseinsstörungen als Unfallursache umfassend an. Oft werden z.B. Kreislaufstörung oder Übermüdung als Unfallursache ausgeschlossen.

Deswegen gilt hier auch: nicht irgendeine, sondern die richtige und passende Unfallversicherung abschließen

Hast Du keine Zeit oder auch keine Lust, die verschiedenen Versicherungsbedingungen selbst zu studieren und zu vergleichen? Kein Problem, der Versicherungsmakler Deines Vertrauens hilft Dir gerne dabei.

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