Ehrenamt, Sozialunternehmen, Social Startups oder Vereine richtig versichern!

Ehrenamt Hände

Statista spricht von 14,89 Mio Menschen, der Finanzausschuss des Bundestages erwähnte im Jahr 2013 sogar mehr als 23 Mio Menschen: so viele Volunteers sind im Ehrenamt und diversen Sozialprojekten tätig.

Über den Wert, welchen das freiwillige Engagement in der Gesellschaft von heute schöpft gibt es keine zwei Meinungen. Es ist mit Zahlen und Fakten belegbar, dass sowohl soziale als auch ökonomische Werte erzeugt und multipliziert werden.

Kunden und Interessenten stellen uns häufig Fragen rund um das Thema Soziales Engagement. Hier findet man die Wichtigsten davon. Vorweg aber der Hinweis: es gibt viele Formen, sich in einem gemeinnützigen Projekt zu engagieren. Eine detaillierte Gegenüberstellung dieser (Ehrenamt, Freiwilligendienst, Freiwilligenarbeit etc.) würde den Rahmen des Blogs sprengen.

Ich bin Ehrenamtlicher, Volunteer in einem sozialen Projekt. Könnte ich für Schäden, die ich versehentlich (mit)verursachte, haftbar gemacht werden?

Fügen Sie im Ehrenamt jemandem einen Schaden zu, müssen Sie dafür normalerweise nicht selbst haften. Als Erfüllungsgehilfe Ihres Vereins, Social Startups oder etablierten Sozialunternehmens muss dieser gem. § 278 BGB für den von Ihnen verursachten Schaden eintreten. Ob Sie intern vom Verein oder Unternehmen in Regress genommen werden können, regelt im Zweifelsfall die Satzung oder Ihr Vertrag.

Aber Vorsicht!
Die hier geschilderten Regelungen greifen ausschließlich bei Tätigkeiten im direkten Zusammenhang mit der ehrenamtlichen Tätigkeit. Weiterhin greifen sie nur dann, wenn Sie sich für einen Verein, Verband, sozialen Träger oder eine ähnliche eigenständige, gemeinnützige, juristische Person ehrenamtlich betätigen. Sind Sie alleine oder über eine nicht eingetragene Gruppe (z. B. eine Interessen- oder Aktionsgemeinschaft) aktiv, fallen Sie in aller Regel weder unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, noch können die Haftpflichtansprüche von Ihnen geschädigter Dritter weitergereicht werden. Entspricht Ihre Situation eher der zuletzt geschilderten, sollten wir dringend ein gesondertes Gespräch zur Absicherung führen, da die Absicherungssituation hier im Einzelfall zu klären ist.

Sonderfall: Haftung als Vorstand!
Die Vorstände eines Vereins haften diesem gegenüber mit ihrem privaten Vermögen, wenn dem Verein durch eine Fehlentscheidung, ein Unterlassen oder sonstige Unachtsamkeiten ein finanzieller Schaden entsteht. Das kann z. B. die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sein, Fristversäumnis zur Anforderung von Fördermitteln, Vorschussleistungen an einen beauftragten, bereits insolventen Handwerker, etc. Durch die gesamtschuldnerische Haftung muss das Verschulden nicht einmal zwingend bei Ihnen liegen. Der Verein kann auf jeden Vorstand zugehen – zahlen muss derjenige, bei wem etwas „zu holen“ ist. Die Haftung ist nicht nur auf den Verein beschränkt. Auch Dritte, die durch Fehler der Vorstandschaft einen Vermögensschäden davontragen, können direkt von dieser Schadenersatz fordern. Diese Haftungsproblematik ist den wenigsten Vereinsvorständen bewusst. Welche Absicherungsmöglichkeiten sind vorhanden? Dazu später mehr!

Ich habe gehört, dass meine Privathaftpflichtversicherung auch das Ehrenamt abdeckt. Ist das richtig?

Kann sein, muss aber nicht. Es kommt darauf an, bei welchem Anbieter die Privathaftpflichtversicherung besteht. Hier eine kurze Erklärung:

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft empfiehlt zwar den Einschluss des Ehrenamtes in seinen Bedingungen: „Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen unentgeltlichen Engagements.“

AHB Ehrenamt

Aber: diese Bedingungen sind nicht bindend für die Versicherungsgesellschaften. Jeder Anbieter entscheidet selbst, ob er dieses Risiko mitversichert und -wenn ja- in welchem Umfang. Hier ein Beispiel:

https://youtube.com/watch?v=sanS-9SveUI%3Fecver%3D2

Was für einen Schaden könnte passieren?

Um diese Frage konkreter zu beantworten, müssten wir das genaue Projekt näher kennenlernen. Grundsätzlich gibt es drei Arten von Schäden, die eintreten können:

  • Sachschäden (ein Gegenstand wurde beschädigt),
  • Personenschäden (ein Mensch wurde verletzt) oder
  • Vermögensschäden (jemandem wurde ein finanzieller Schaden zugefügt)

Was gibt es für den Sozialunternehmer und Social Startups zu beachten bei der Zusammenarbeit mit Freiberuflern?

Das ist gerade bei Social Startups eine oft gestellte Frage.

Ob Ihre Versicherung oder die des Partners zuständig ist, hängt davon ab, wessen Verschulden zum Schaden geführt hat. Um richtig versichert zu sein, müssen das eigene Risikomanagement und die Versicherungsverträge der Kooperierenden abgestimmt werden.

Je nach Vertragsgestaltung kann sowohl das Unternehmen oder der beauftragte Freelancer in der Haftung stehen. Da dies nicht nur ein Versicherungsthema ist, empfehlen wir die Verträge durch Anwälte prüfen zu lassen.

Es gibt für gemeinnützige Gesellschaften die Möglichkeit einer Pro Bono (kostenfrei) durch z.B. studentische Rechtsberatungen zu erhalten.

Gute Erfahrungen haben wir hier z.B. mit Start Right, die leider oft ausgebucht sind.

Unser Projekt hat auch Aktivitäten im Ausland. Wie kann ich dort richtig versichert sein?

Volunteer Ehrenamt

Hier gibt es noch weitere Fragen zu klären, z.B.:

in welchem Land oder welchen Ländern finden welche Aktivitäten statt?
werden Volunteers aus Deutschland dort eingesetzt?
wie sieht es mit der Versorgung im Krankheitsfall aus?
wie lange wird das Engagement im Ausland voraussichtlich dauern?
wird Equipment aus Deutschland dorthin transportiert?
u.v.m.

Wie kann ich mein Sozialunternehmen, Social Startup, Organisation (oder auch Verein), Team-Mitglieder und Events richtig versichern?

Labyrinth Ehrenamt

Jede Organisation, jedes Projekt, jeder Verein ist etwas Besonderes. Man muss zunächst die Risiko- und Gefahrenquellen analysieren. Welche davon bedrohen die Existenz des Projekts? Welche davon möchte/kann man selbst tragen? Welche sollen an einen Versicherungsanbieter abgewälzt werden? Sobald diese Fragen geklärt sind, beginnt die Suche nach dem passenden Versicherungskonzept.

Beispiele für eine mögliche Absicherung sind:

Vereinshaftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung

Wie bereits oben erklärt, haftet der Verein oder das Sozialunternehmen, wenn Vereinsmitglieder bzw. Mitarbeiter in Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit jemandem einen Schaden zufügen . Je nach Anzahl der Mitglieder und der verschiedenen Aktivitäten Ihres Vereins oder Ihrer Organisation verbirgt sich hinter dieser gesetzlichen Regelungein nicht unerhebliches Schadenpotential. Eine Vereinshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht stellt daher die absolute Mindestabsicherung eines Vereins oder Sozialunternehmens dar. Neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche ist auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche Teil des Versicherungsschutzes. Entsteht ein zivilrechtlicher Streit aus einem Vorfall, trägt der Versicherer alle entstehenden Kosten.

Vermögensschadenhaftpflicht

Hier sprechen wir von echtenVermögensschäden, also von rein finanziellen Schäden, die jemandem zugefügt werden, ohne dass eine Schädigung der Person oder einer Sache vorausging. In aller Regel treten solche Schäden in der Praxis eher selten auf und sind bezogen auf Sozialunternehmen, Sport- oder Freizeitvereine eher versicherungstheoretischer Natur. Anders sieht es allerdings aus, wenn der Verein oder das Sozialunternehmen beratend oder unternehmerisch tätig ist. Steuerhilfevereine, Rechtshilfevereine oder auch Unternehmensberatungen sind hier ein gutes Beispiel. Beide können durch falsche Beratung oder Fehler in der Abwicklung reine Vermögensschäden verursachen (z. B. Falschberatung oder Fehler bei der Unterstützung).

Sollte Ihr Verein oder Sozialunternehmen zur betroffenen Zielgruppe gehören, empfiehlt sich der Abschluss einer speziellen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Grundsätzlich ist diese Versicherung aber für jede Vereinsform oder Betriebsform erhältlich. Ob Bedarf besteht, müssen Sie allerdings selbst entscheiden. Bei der Bewertung des Risikos helfen wir Ihnen natürlich gerne.

Veranstaltungen

Vereine und Sozialunternehmen organisieren oft verschiedene Veranstaltungen. Diese sind oft die Ursache von Haftpflichtschäden. Teilweise sind sie bereits durch die Vereinshaftpflicht oder Betriebshaftpflicht abgedeckt – teilweise aber eben auch nicht.Die Abgrenzung ist gar nicht so einfach. Ganz pauschal lässt sich aber folgende Regel aufstellen: steht eine Veranstaltung nur Angestellten oder Mitgliedern offen, fällt sie noch unter die Betriebs- bzw. Vereinshaftpflicht. Handelt es sich um eine offene Veranstaltung, benötigt das Sozialunternehmen bzw. der Verein eine gesonderte Veranstalterhaftpflichtversicherung.

Beachten Sie bitte, dass die Vereinshaftpflichtversicherung in aller Regel nicht alle Veranstalterprobleme lösen kann. Beispielsweise werden Sie Schäden an gemieteter Bühnentechnik in aller Regel (bzw. nur durch einen Zusatz) nicht hierüber abdecken können. Bitte sprechen Sie uns daher bei Veranstaltungen immer an, damit wir Ihr Haftungsrisiko minimieren können

Haftung des Vorstands bzw. Geschäftsführers, wenn dem Verein oder Sozialunternehmen selbst ein Vermögensschaden entsteht

Wie bereits oben erklärt, kann dem Verein oder Sozialunternehmen ein Vermögensschaden durch Fehler seiner eigenen Vorstandschaft oder Geschäftsführung entstehen. Vereinsvorstände und Geschäftsführer von Sozialunternehmen haften dafür mit ihrem privaten Vermögen, und zwar auch dann, wenn sie ehrenamtlich tätig sind. Diese Haftungsproblematik kann weder über die Betriebs- oder Vereins- noch über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Die Lösung hier ist eine D & O – Versicherung: das ist eine spezielle Form der Vermögensschadenhaftpflicht. Der Verein oder das Sozialunternehmen schließt eine Haftpflichtversicherung ab, damit seine Vorstände und Geschäftsführer den erforderlichen Versicherungsschutz haben. Aus unserer Sicht ist diese Absicherung ein absolutes „must have“. So können (teilweise existenzbedrohende) Nachteile für den Verein oder das Sozialunternehmen abgefedert und gleichzeitig die oft ehrenamtlichen Vorstände und Geschäftsführer nicht im Regen stehen gelassen werden.

Hier geht es zu einem Artikel der Welt, die an mehreren Beispielen und Gerichtsurteilen das Thema Haftung von Vorständen beleuchtet.

Aber auch durch einfache Mitglieder oder Mitarbeiter kann ein Schaden entstehen, z.B. wenn die Kasse „nicht stimmt“ z.B. wo Bargeld im Spiel ist oder mehrere Personen Zugriff auf Konten haben. Die wenigsten gemeinnützigen Organisationen haben leider ein echtes Controlling. Was einmalig meist nur ein paar Euro „kostet“, summiert sich bei Regelmäßigkeit zu einem erheblichen Fehlbetrag. Eine Vertrauensschadenversicherung kann in solchen Fällen diese Sorge des Vereins oder des Sozialunternehmens lösen und den finanziellen Schaden, der aus Unterschlagungen, Diebstählen, Veruntreuungen, etc. resultiert, ausgleichen.

Wenn den Mitgliedern etwas zustößt

Der Gesetzgeber schätzt das Ehrenamt. Daher hat er es unter den Schutzmantel der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Stößt Ihnen bei der Ausübung Ihres Ehrenamts etwas zu, besteht im Regelfall also eine Grundabsicherung über einen Träger dieser Sozialversicherung (z. B. die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) bei Sportvereinen). Hierüber wären dann alle notwendigen Behandlungskosten abgedeckt, ebenso die Kosten z. B. für die häusliche Krankenpflege, Rehabilitationsmaßnahmen oder eine Haushaltshilfe.

Kommt es durch ein Unglück im Ehrenamt allerdings zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, wird der Schwachpunkt dieser Absicherung offensichtlich. Für eine Rentenleistung bedarf es im Regelfall einer mind. 20 %igen Minderung der Erwerbsfähigkeit. Auch Kosten eines behindertengerechten Umbaus Ihrer Wohnung oder Ihres PKW werden nicht übernommen. Deswegen sprechen hier von einer Basisabsicherung oder Ausschnittsdeckung.

Ganz anders sieht dies im Bereich der privaten Unfallversicherung aus. Hier kann klar definiert werden, welche finanzielle Leistung bei welchem Grad körperlicher oder geistiger Invalidität zur Auszahlung kommt.

Über eine Gruppenunfallversicherung hat der Verein oder das Sozialunternehmen die Möglichkeit, den Versicherungsschutz seiner Mitarbeiter bzw. Mitglieder abzurunden. Hier sollte auf ein gutes Leistungsniveau und eine Absicherungshöhe geachtet werden, die dem einzelnen Mitglied bei einer mittelschweren Invalidität auch wirklich hilft. Wer seine Schaffenskraft dem Verein oder Sozialunternehmen zur Verfügung stellt, kann im Gegenzug auf diese Weise Wertschätzung für sein Engagement und seine eigene Existenz erfahren.

Für die Einrichtung und Ausstattung

Alle beweglichen Gegenstände, die Sie in Ihrem Sozialunternehmen oder Verein verwenden können im Rahmen einer Inhaltsversicherung gegen Feuer, Leitungswasser, Sturm, Elementarschäden … und vor allem Versicherungsschutz vor Einbruchdiebstahl abgesichert werden.

Moderne Technik kann außerdem mit einer Elektronikversicherung gegen sehr viele Gefahren (ja, auch Bedienungsfehler und Unachtsamkeit) versichert werden.

Unterwegs…

…im Straßenverkehr

Sind die Mitarbeiter oder Mitglieder Ihres Sozialunternehmens oder Vereins mit dem eigenen Auto im Einsatz, kann es natürlich auch zu einem Unfall kommen. Wer übernimmt dann die Regulierung des Schadens, wenn z. B. es bei einer winterlichen Fahrt zu einer Veranstaltung zu einem selbstverschuldeten Unfall kommt? Wenn es also keinen Schuldigen gibt? Muss die eigene Vollkaskoversicherung herhalten?

Und was ist, wenn man ein älteres Fahrzeug fährt, für das man diese Kaskodeckung gar nicht abgeschlossen hat? Ihr Verein oder Sozialunternehmen kann hier mit einer sogenannten Dienstreisekaskoversicherung für Sicherheit sorgen. Ein solcher Vertrag fängt die finanziellen Verluste auf, die einem Ehrenamtlichen bzw. Volunteer im Falle eines Unfalls mit dem eigenen PKW entstehen (Selbstbeteiligung, Hochstufung der Schadenfreiheitsklasse). Besteht für das Fahrzeug keine Kaskoversicherung, tritt die Dienstreisekaskoversicherung für den gesamten Schaden ein.

… auf Messen oder Ausstellungen

Ist Ihr Verein oder Sozialunternehmen mit eigenem Stand auf Messen vertreten oder werden Exponate für Ausstellungen transportiert, kann auch eine Ausstellungsversicherung bzw. eine Transportversicherung erforderlich werden. Beide Versicherungen bieten als „All-Risk-Deckungen“ einen sehr umfangreichen Versicherungsschutz.

Ich hoffe dieser Artikel hat euch etwas weitergeholfen, bei Fragen nehmt gerne mit uns Kontakt auf.

Hier finden Ihr unser Team.

Soziales Engagement ist wichtig, deshalb leisten auch wir einen kleinen Beitrag, wer sich anschliessen möchte findet hier weitere Informationen.

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